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§ 8 BayFHVR (Bayern) — Anpassung der Kostensätze

Erstattungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in dieser Verordnung festgesetzten Kosten für die einzelnen Studiengänge werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. von den tatsächlichen Ausgaben entsprechend angepasst.