Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayFGV§ 13 Bestandsverzeichnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/13#abs-1 (1) Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:
1. die Bezeichnung „Fischereirecht“,
2. das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
3. der Inhalt des Fischereirechts,
4. die Bezeichnung des geeigneten Kartenausschnitts auf der Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG), aus dem sich die räumliche Ausdehnung des Fischereirechts ergibt, sofern nicht ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts möglich ist, und
5. Veränderungen der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Eintragungen.
Beschränkungen und Befristungen sind ausdrücklich einzutragen. Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts soll auf die die Einigung enthaltende Urkunde Bezug genommen werden. Der Urkunde soll möglichst ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a VermKatG oder ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts beigefügt sein. Sofern Fischereirechte im Liegenschaftskataster eindeutig nachgewiesen sind, genügt es, wenn in der Urkunde auf diesen Nachweis Bezug genommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/13#abs-2 (2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/13#abs-3 (3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/13#abs-4 (4) In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzutragen. Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 1 bis 4 eingetragen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/13#abs-5 (5) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.