Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung

BayFEV

§ 10 Übungsklausuren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Hochschulen können Verfahren der Videoaufsicht durch automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten erproben, wenn diese auf Übungsklausuren beschränkt bleiben. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Studierenden müssen auf der Grundlage von Informationen nach § 3 Abs. 2 ausdrücklich in die mit dieser Prüfungsform verbundene Datenverarbeitung eingewilligt haben.

§ 9 § 11