Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung
BayFEV§ 10 Übungsklausuren
Stand: 25.08.2026
Die Hochschulen können Verfahren der Videoaufsicht durch automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten erproben, wenn diese auf Übungsklausuren beschränkt bleiben. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Studierenden müssen auf der Grundlage von Informationen nach § 3 Abs. 2 ausdrücklich in die mit dieser Prüfungsform verbundene Datenverarbeitung eingewilligt haben.