Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz
BayEbFöGArt 14a Übergangsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/14a#abs-1 (1) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/14a#abs-2 (2) Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger in den Haushaltsjahren 2023, 2024 und 2025 die Sätze 2 bis 4 maßgeblich. Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 300 000 €. Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden 60 % nach den Anteilen an den im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden und die verbleibenden 40 % nach den Anteilen an den im zweiten Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres geleisteten Teilnehmerdoppelstunden an die Förderempfänger verteilt.