Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen
BayEUWahlOrgV§ 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUWahlOrgV/3#abs-1 (1) Die Gemeinde ernennt die Wahlvorsteher für Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUWahlOrgV/3#abs-2 (2) Der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUWahlOrgV/3#abs-3 (3) Trifft der Kreiswahlleiter eine Anordnung nach § 1, so ernennt die Gemeinde, bei mehreren Gemeinden die gemäß Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 7. Dezember 1983 (BGBl I S. 1413) in Verbindung mit § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter; gleiches gilt für die Berufung der Beisitzer der Briefwahlvorstände.