Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt 32 Einschränkungen von Grundrechten
Stand: 25.08.2026
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 102, 103 und 106 der Verfassung).