Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt 2 Mitteilungspflichten
Stand: 25.08.2026
Eisenbahnen und Fahrzeughalter haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.