Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt. 27 Widerruf der Genehmigung
Stand: 25.08.2026
Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Genehmigung gemäß Art. 13 auch dann widerrufen, wenn
1. das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
2. das Seilbahnunternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Genehmigung der technischen Planung beantragt oder wenn die genehmigte technische Planung außer Kraft tritt,
3. das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder
4. über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Art. 49 BayVwVfG bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 27 BayESG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 01.10.2026 – 22 B 25.243Seilbahngenehmigung: Anforderungen an Sonderfahrten zum Schutz der lokalen Birkhuhnpopulation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.