Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt 19 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
Stand: 25.08.2026
Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Seilbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.