Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

BayELKV

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

(I) Die Zulassung zur Erteilung des Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat voraus. Die Ernennung oder Zulassung der Religionslehrer wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat keine Erinnerung erhoben worden ist.

(II) Sollte einer der genannten Lehrer von dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

Art 5 Art 7