Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

BayELKV

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

(I) Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg und Bayreuth je drei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Universität den drei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Biblische Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. Soweit dies im Hinblick auf das wissenschaftliche Studium für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen erforderlich ist, wird das Lehrangebot durch Lehraufträge ergänzt. Art. 2 Abs. II gilt entsprechend. Für die Inhaber der drei Lehrstühle wird innerhalb des Fachbereichs, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

(II) Die Berufungsvorschläge für die in Absatz I Satz 1 genannten Professoren werden von den evangelisch-theologischen Fachbereichen der nächstgelegenen Hochschule erstellt. Die bereits ernannten Inhaber der Lehrstühle in Augsburg und Bayreuth gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fachbereiche an. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann auf Vorschlag des Landeskirchenrats weitere Professoren der evangelischen Theologie zu Mitgliedern der Berufungsausschüsse bestimmen.

Art 2 Art 4