Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]
BayELKVArt 11
Stand: 25.08.2026
Dem Schülern aller Schularten wird im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuche des Konfirmandenunterrichtes gegeben.