Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt 29 Einigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/29#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/29#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten außerhalb des Enteignungsverfahrens über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so wird auf Antrag eines Beteiligten das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung durchgeführt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der Vorschriften, die sich auf den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands beziehen. Die Enteignungsbehörde kann von der öffentlichen Bekanntmachung (Art. 26 Abs. 7) absehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/29#abs-3 (3) Einigen sich die Beteiligten im Enteignungsverfahren, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des Art. 31 Abs. 1 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter eines Beteiligten bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht; für einen Rechtsanwalt genügt eine schriftliche Vollmacht. Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. Art. 31 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/29#abs-4 (4) Einigen sich die Beteiligten im Enteignungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.