Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt. 23 Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand: 01.05.2019
Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 23 BayEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 27.08.2021 – 22 ZB 20.1428Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 13.03.2024 – 5 A 6823/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.