Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayEG

Art 23 Förmliches Verwaltungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

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