Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayEG

Art 19 Enteignungsbehörde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/19#abs-1 (1) Die Enteignung wird von der Kreisverwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/19#abs-2 (2) Sind mehrere Kreisverwaltungsbehörden für ein Vorhaben zuständig und ist es zweckmäßig, das Verfahren einheitlich durchzuführen, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/19#abs-3 (3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) zu bestimmen.

Art 18 Art 20