Gesetze / Landesrecht Bayern / BayEAG · GVBl. S. 626, BayRS 200-6-W
Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern
6 Normen · Ausgangsfassung vom 22.12.2009 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Zuständigkeit
- Art. 3 Kosten und Verantwortlichkeit
- Art. 4 Informationspflicht der Dienstleistungserbringer
- Art. 5 Verordnungsermächtigung
- Art. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 20 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.