Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

BayDokZugV

§ 6 Organisation und Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDokZugV/6#abs-1 (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Verpflichteten selbst, durch andere Verpflichtete oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDokZugV/6#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 5 § 7