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BayDiG

Art 34 Einsicht in die digitale Akte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Einsicht in digital geführte Akten ist in nutzerfreundlicher Form sicherzustellen. Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten digital führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

2. die digitalen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

3. digitale Dokumente übermitteln oder

4. den digitalen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Art 33 Art 35