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Art 34 BayDiG (Bayern) — Einsicht in die digitale Akte

Bayerisches Digitalgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einsicht in digital geführte Akten ist in nutzerfreundlicher Form sicherzustellen. Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten digital führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

2. die digitalen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

3. digitale Dokumente übermitteln oder

4. den digitalen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.