Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz

BayDiG

Art 25 Zustellung über Portale

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein elektronisches Dokument kann, unbeschadet des Art. 5 Abs. 4 bis 6 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), auch durch Bereitstellung zum Datenabruf gemäß Art. 24 zugestellt werden. Die Zustellung setzt voraus, dass der Beteiligte ausdrücklich in die Zustellung durch Bereitstellung zum Datenabruf einwilligt. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsvorschrift über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Im Falle des Art. 20 Abs. 3 ist eine Einwilligung des Beteiligten nicht erforderlich.

Art 24 Art 26