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BayDiG

Art 22 Einwilligung im digitalen Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/22#abs-1 (1) Die Durchführung digitaler Verwaltungsverfahren erfolgt mit Einwilligung des oder der Beteiligten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einwilligung kann für einzelne Verfahren, für bestimmte Gruppen von Behördenkontakten oder generell erteilt werden. Sie kann die Weitergabe personenbezogener Daten an andere digitale Anwendungen und Verfahren umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/22#abs-2 (2) Die generelle Einwilligung im digitalen Verwaltungsverfahren soll digital über das Nutzerkonto gemäß Art. 29 erteilt werden. Die Einwilligung ist im Nutzerkonto zu dokumentieren und kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Art 21 Art 23