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# Art 22 BayDiG (Bayern) — Einwilligung im digitalen Verfahren

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung digitaler Verwaltungsverfahren erfolgt mit Einwilligung des oder der Beteiligten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einwilligung kann für einzelne Verfahren, für bestimmte Gruppen von Behördenkontakten oder generell erteilt werden. Sie kann die Weitergabe personenbezogener Daten an andere digitale Anwendungen und Verfahren umfassen.

(2) Die generelle Einwilligung im digitalen Verwaltungsverfahren soll digital über das Nutzerkonto gemäß Art. 29 erteilt werden. Die Einwilligung ist im Nutzerkonto zu dokumentieren und kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/22

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