Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt 22 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Stand: 25.08.2026
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.