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Art 22 BayDSchG (Bayern) — Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.