Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt 12 Heimatpfleger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/12#abs-1 (1) Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/12#abs-2 (2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sollen sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler Stellen sowie privater Initiativen bedienen.