Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchGArt. 12 Heimatpfleger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/12#abs-1 (1) Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/12#abs-2 (2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege sollen sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler Stellen sowie privater Initiativen bedienen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 12 BayDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 20.10.2023 – AN 17 K 22.01217
- VG Würzburg, 23.06.2022 – W 5 S 22.924
- VG München, 07.06.2022 – M 1 S 22.210Zitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 23.11.2020 – Vf. 69-VII-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.