Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art 9 Informationspflicht (zu Art. 13, 14 DSGVO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/9#abs-1 (1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht unbeschadet sonstiger Bestimmungen dann nicht, soweit und solange ein Fall des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/9#abs-2 (2) In den Fällen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ist eine nicht öffentliche Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Art 8 Art 10