Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 78 Übergangsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-1 (1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-2 (2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-3 (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung der gerichtlichen Verfahren gilt ebenfalls das bisherige Recht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-4 (4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, sowie das weitere Verfahren bestimmen sich nach bisherigem Recht. Ein nach bisherigem Recht laufendes Beschwerdeverfahren hemmt die Fristen des Art. 16 Abs. 1 bis 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-5 (5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-6 (6) Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-7 (7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/78#abs-8 (8) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.