Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

BayBwWwirtVertr

§ 1 Vorhaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/1#abs-1 (1) Der Zweckverband Landeswasserversorgung in Stuttgart (Landeswasserversorgung) fördert in der Donauniederung nördlich und nordwestlich der Donaustrecke Leipheim-Gundremmingen auf baden-württembergischem Gebiet bis zu 2 500 l/s Grundwasser in den beiden Werken Niederstotzingen und Schotthof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/1#abs-2 (2) Die Landeswasserversorgung beabsichtigt, die Leistung ihrer Anlagen in der Donauniederung wesentlich zu erweitern, um ihre Versorgungsaufgabe ausreichend erfüllen zu können. Dazu sollen aus der Donau und deren linkem Entwässerungsgraben auf bayerischem Gebiet bei Fluß-km 20 + 080 (alt) = Fluß-km 2 567 + 920 (international) in der Gemarkung Leipheim, Landkreis Günzburg, im Endzustand bis zu 4 000 l/s Wasser entnommen, auf badenwürttembergisches Gebiet abgeleitet, aufbereitet und nach Maßgabe der Regelung des § 3 als Trinkwasser genutzt werden. Zunächst wird die Entnahme von Donauwasser auf 2 300 l/s beschränkt. Die Landeswasserversorgung wird bevorzugt die für sie verfügbaren Grundwasservorkommen nutzen.

§ 2