Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Bodenschutzgesetz

BayBodSchG

Art 9 Mitwirkungspflichten, Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind auch verpflichtet, den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstücks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten. Art. 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 8 Art 10