Gesetze / Landesrecht Bayern / Stiftungsurkunde Seiner Majestät des Königs Ludwig von Bayern für die neu zu gründende Blinden-Beschäftigungsanstalt

BayBlindenBeschAUrk

V.

Stand: 25.08.2026

Bayern

In der Regel haben nur Inländer, deren Armut und Unterrichtsfähigkeit nachgewiesen ist, Aussicht auf dergleichen Freiplätze, besonders die mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen, aus der Blinden-Erziehungsanstalt tretenden Zöglinge.

Außerdem könne auch vermögliche, sowohl in- als ausländische Blinde, in dieser Anstalt, unter noch näher bekanntzumachenden Bedingungen Aufnahme finden.