Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Blindengeldgesetz

BayBlindG

Art 5 Beginn und Ende der Leistung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats; das Blindengeld wird monatlich im voraus gezahlt. Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Art 4 Art 6