Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Biergartenverordnung
BayBiergV§ 2 Anforderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBiergV/2#abs-1 (1) Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt. In Misch-, Kern- und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert von 55 dB(A). Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen. Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBiergV/2#abs-2 (2) Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält,
– sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden,
– ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und
– ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBiergV/2#abs-3 (3) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.