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Gesetze / Landesrecht Bayern / Bekanntmachung über Biersteuer

BayBierStBek

Eingangsformel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918, vom 9. Juli 1922 (RGBl. S. 572) und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919/9. Juli 1923 (RGBl. 1919 S. 599/1923 S. 563) wird bestimmt:

BayBierStBek

Bekanntmachung über Biersteuer

Landesrecht Bayern

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Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/BayBierStBek/eingangsformel

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BayBierStBek/eingangsformel, abgerufen am 25.08.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: BAYERN.RECHT

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