Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 74 Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.

Art 73 Art 75