Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/48#abs-1 (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzten den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/48#abs-2 (2) Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.