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BayBeamtVG

Art 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/48#abs-1 (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzten den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/48#abs-2 (2) Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

Art 47 Art 49