Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 43 Beginn der Zahlungen
Stand: 25.08.2026
Ansprüche nach diesem Unterabschnitt entstehen mit Beginn des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 vom Beginn des Geburtsmonats an.