Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 114f Einmalige Energiepreispauschale
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/114f#abs-1 (1) Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz im Inland und Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag hatten, wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Die Energiepreispauschale wird nur einmal gewährt. Sie steht nicht zu, wenn
1. eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Altersgeld im Sinn des Art. 85 Abs. 7 bezogen wird,
2. nach Art. 84 anzurechnende Versorgungsbezüge bezogen werden oder
3. ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach Abschnitt XV EStG oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht oder bestand.
Die Energiepreispauschale ist bei Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/114f#abs-2 (2) Die Zahlung der Energiepreispauschale steht für den Fall nachträglich bekannt werdender Tatsachen, nach denen kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.