Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Badegewässerverordnung
BayBadeGewV§ 13 Berichterstattung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/13#abs-1 (1) Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermittelt dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die gemäß § 3 ermittelten und zusammengestellten Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität gemäß § 4, eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, sowie Informationen über Aussetzungen des Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/13#abs-2 (2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit meldet die Daten an das Umweltbundesamt zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Union.