Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes
BayBRRG_126§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBRRG_126/1#abs-1 (1) Über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die nächsthöhere Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBRRG_126/1#abs-2 (2) Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.