Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BayBQFGArt 7 Form der Entscheidung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag nach Art. 4 Abs. 1 ergeht schriftlich oder elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/7#abs-2 (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.