Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 45 Aufenthaltsräume
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/45#abs-1 (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/45#abs-2 (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/45#abs-3 (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/45#abs-4 (4) In Beherbergungsstätten, die keine Sonderbauten sind, müssen Schlafräume jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 45 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 16.07.2018 – M 8 K 17.1621Zitiert von 1
- VGH Bayern, 15.01.2026 – 9 ZB 25.1437Zitiert von 1
- BayObLG, 07.05.2025 – 102 ZRR 98/24 e
- VG Ansbach, 05.08.2022 – AN 17 S 22.01569
- VG Magdeburg, 07.05.2020 – 4 B 220/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.