Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung

BayBO

Art. 14 Verkehrssicherheit

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/14#abs-1 (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/14#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.

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