Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 14 Verkehrssicherheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/14#abs-1 (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/14#abs-2 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 14 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 20.05.2022 – AN 17 K 21.00931Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.