Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 12 Brandschutz
Stand: 25.08.2026
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 12 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Ansbach, 10.10.2024 – AN 17 K 23.2257
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.