Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung

BayBO

Art. 11 Schutz gegen Einwirkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

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