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BayBGG

Art 20 Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/20#abs-1 (1) Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/20#abs-2 (2) Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und dem oder der Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales. Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt fünf Jahre. Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/20#abs-3 (3) Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. Erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/20#abs-4 (4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.

Art 19