Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
BayBGGArt 13 Verständlichkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/13#abs-1 (1) Träger öffentlicher Gewalt sollen sich gegenüber Menschen mit Behinderung in dem nach ihrem jeweiligen Bedarf notwendigen Umfang einfach und verständlich ausdrücken. Wenn das nötig ist, sollen sie ihnen auf Verlangen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfachen und verständlichen Worten erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/13#abs-2 (2) Reicht das nicht aus, sollen sie auf Verlangen bei der Erläuterung in dem nach dem jeweiligen Bedarf notwendigen Umfang besonders leicht verständliche Sprache benutzen. Sprache ist besonders leicht verständlich, wenn sie sich an dafür eingeführte Standards hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/13#abs-3 (3) Mehrkosten dürfen den Betroffenen daraus nicht entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/13#abs-4 (4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in besonders leicht verständlicher Sprache im Sinn des Abs. 2 Satz 2 bereitstellen.