Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 95 Fernbleiben vom Dienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/95#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/95#abs-2 (2) Verliert der Beamte oder die Beamtin wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarische Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/95#abs-3 (3) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte oder die Beamtin außer Dienst gestellt worden ist, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielt werden konnten, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte oder die Beamtin ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 95 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 10.07.2024 – B 5 E 24.472Zitiert von 2
- VG Ansbach, 20.06.2022 – AN 13b DS 22.00598
- VG München, 21.03.2022 – M 5 E 21.5809Zitiert von 3
- VG München, 22.08.2025 – M 5 S 25.4251
- VG Ansbach, 09.12.2024 – AN 1 K 23.80
- VGH Bayern, 15.11.2023 – 16a D 22.509Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG München, 15.06.2023 – M 13L DK 20.2458
- VG Regensburg, 03.04.2023 – RO 10A DK 22.1766Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bei Verweigerung der 3-G-Regel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 95 BayBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.