Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 84 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.

Art 83 Art 85