Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

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Art 72 Dienstzeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.

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