Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 70 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

Art 69 Art 71